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Allgemeine Geschäfts- und Lieferantenbedingungen


der Firma
 RO & RO Rohstoff GmbH  (FN 563987v)

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Sofern nichts anderes schriftlich festgelegt ist, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren AGB genannt). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Einkaufs-, als auch Verkaufs- und Lieferantenbedingungen. Von diesen AGB abweichende oder über sie hinausgehende Regelungen gelten nur soweit, wie wir dies auch ausdrücklich schriftlich erklären. Dies gilt auch für den Fall, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners Gegenteiliges vorgesehen ist und wir in der Folge nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Bei Vertragsabschluss gelten nachfolgende Aufträge selbst ohne gesonderten Hinweis als zu unseren AGB erteilt:

Die AGB sind über unseren Internetauftritt www.roundro.eu/AGB abrufbar und werden gerne auf Verlangen kostenfrei übermittelt.

Die RO & RO Rohstoff GmbH (FN 115359x) als Einkäufer

  1. Verbindlichkeit unserer Bedingungen:

Für alle Lieferungen (Übernahme von Abfällen, gefährlichen Abfällen, Eisen- und Nichteisenmetallschrotten, Wertstoffe und sonstigen Sekundärrohstoffen) gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bestimmungen sind für uns nur dann verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Dienstleistungen oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits keine Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Auf allen Lieferscheinen, Schriftverkehr, etc. ist die Abfallschlüsselnummer anzugeben. Schlüsselnummern können im EDM Portal (siehe Link https://secure.umweltbundesamt.at/edm_portal/home.do) des Umweltbundesamtes, oder in der in der Geschäftsleitung von der RO & RO Rohstoff GmbH) in Erfahrung gebracht werden.

  1. Angebot & Vertrag:

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen oder die Aufhebung des Vertrages werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.

 

  1. Ausführung der Lieferung:

Für die richtige Deklaration der Abfälle haftet ausschließlich der Verkäufer als Abfallbesitzer ebenso wie für Schäden und Folgen aufgrund einer unrichtigen Deklaration. Ist der Verkäufer nicht in der Lage den Liefertermin einzuhalten, hat er uns sofort zu verständigen.

In Fällen höherer Gewalt können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

 

Einstufung der Stoffe zu Wiederverwertung, bzw. der Abfälle und gefährlichen Abfälle durch den Auftraggeber oder Abfallübergeber:


Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) garantiert, die ungefährlichen Abfälle und gefährlichen Abfälle gemäß der Abfallverzeichnisverordnung – BGBl. II Nr. 570/2003 in der jeweils letzten gültigen Fassung, in Verbindung mit der VERORDNUNG (EU) Nr. 1357/2014 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien – so zuzuordnen, dass die Abfälle und gefährlichen Abfälle hinsichtlich ihrer gefährlichen Eigenschaften (Zusammensetzung) am genauesten beschrieben werden.

 

Informationspflicht des Auftraggebers oder Abfallübergebers (Verkäufers) in Bezug auf besondere Gefahren der Abfälle und gefährlichen Abfälle:Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) hat dem Abfallübernehmer auf besondere Gefahren der Abfälle hinzuweisen, bzw. besondere Gefahren, die mit der Behandlung der Abfälle verbunden sein können, bekannt zu geben.

 

Vermischung von Abfällen durch den Auftraggeber oder Abfallübergeber:

Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) garantiert, dass er Abfälle und gefährliche Abfälle, nicht willkürlich mit anderen Abfällen (auch spurenweise oder mit geringen Anteilen) vermischt. Er garantiert als Abfallerzeuger oder Abfallübergeber (oder Sammler von Abfällen), diese getrennt zu sammeln und unvermischt zu übergeben.

 

Abfallbehandlung durch den Abfallübernehmer und die daraus gewonnen Rohstoffe:

 

Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) hat kein Mitbestimmungs-, bzw. Entscheidungsrecht in Bezug auf die Verwertungs- und Beseitigungsverfahren der RO & RO Rohstoff GmbH

 

Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) hat keinerlei Ansprüche auf die übergebenen Abfälle und die durch Behandlungsverfahren daraus gewonnen Primär-, oder Sekundärrohstoffen.

 

Mit Übernahme der Abfälle gehen diese in den Besitz der RO & RO Rohstoff GmbH über, wobei sich die RO & RO Rohstoff GmbH, eine Abweisung der Übernahme aufgrund einer falschen Deklaration des Abfallbesitzers vorbehält. Dadurch anfallende Kosten (z. B. Kosten für Zwischenlagerung und Rücktransport), werden von der RO & RO Rohstoff GmbH dem Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) in jedem Fall in Rechnung gestellt.

 

Abfälle, Schrott, die von der RO & RO Rohstoff GmbH zur Umarbeitung mit der Auflage der Rückgabe übernommen werden, bleiben im Besitz des Übergebers.

 

Übernahme (Abfällen) von Eisen- und Nichteisenmetallschrotten:

Alle Sorten (Schrottsorten) müssen frei von Verschmutzungen oder Fremdkörpern und Radioaktivität sein und es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.

Die Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) haben die notwendigen Maßnahmen und Überprüfungen vorzunehmen, um Anlieferungen von radioaktivem oder anderswertig über erlaubte Grenzwerte kontaminiertem Schrott zu verhindern.

Bei Vorliegen einer Radioaktivität, über den zulässigen Werten gemäß den nationalen und europäischen Strahlenschutzbestimmungen, ist der Absender desselben zur Zurücknahme des Materials oder/und zur Übernahme der Entsorgungskosten verpflichtet.

In diesem Falle wird Metall-Service Gesellschaft m.b.H immer die zuständigen Behörden bezüglich der Radioaktivität (Aktivität) unverzüglich informieren. Die Kosten für die Feststellung der genauen Aktivität (radioaktive Leistung) durch Fach- und Sachkundige, trägt der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallüber-geber). Kosten (z. B. für Umverpacken, Kosten betreffende Dekontamination für Transportbehälter und Fahrzeugen, Zwischenlagerung und Rücktransport), werden von der RO & RO Rohstoff GmbH  dem Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) in jedem Fall in Rechnung gestellt.

 

Eigene Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der Verkäufer hat die & RO Rohstoff GmbH im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme von Schadenersatzansprüchen Dritter und allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten freizustellen. Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der EU-Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr.413/2010 der Kommission vom 12. Mai 2010 zur Änderung der Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 des Europäischen Parlaments) eingehalten werden können. Diese Verpflichtung betrifft auch alle Änderungen der Rechtsvorschriften auf nationaler und EU-Ebene.

 

  1. Leihcontainer- und -mulden:

Alle Beschädigungen an den von der RO & RO Rohstoff GmbH leihweise zur Verfügung gestellten Abfallbehältern während der Steh- und Beladezeit gehen verschuldensunabhängig zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers. Dies gilt auch hinsichtlich Schadenersatzforderungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Absicherung oder Verletzung von Grundeigentümerrechten an dem vom Auftraggeber benannten Aufstellort.

Der vom Auftraggeber benannte Aufstellort muss eine geeignete und befestigte LKW-Zufahrt (auf verkehrsrechtlich erlaubten Verkehrswergen und Verkehrsflächen) aufweisen, sowie von den räumlichen Voraussetzungen so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Abholung der Behälter gewährleistet ist. Wegerechte auf öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrsflächen und Verkehrswegen sind vom Auftraggeber zu berücksichtigen. Mehrkosten, die sich aus der Nichteinhaltung dieses Punktes ableiten, insbesondere Leerfahrten und Stehzeiten, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

Übergabe Lieferung von Abfällen und gefährlichen Abfällen als gefährliche Güter iSd ADR:

Handelt es sich bei den zu liefernden Abfällen und gefährlichen Abfällen um gefährliche Güter iSd ADR und des österreichischen (in der jeweils gültigen Fassung) Gefahrgutbeförderungsgesetzes (BGBl. I
Nr. 145/1998, in der jeweils geänderten gültigen Fassung), so hat der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallüber-geber) seine Ihn betreffenden Pflichten ausnahmslos wahrzunehmen.

 

Diese Pflichten sind (Auszug):

Information vor Beförderung an Beförderer und Bereitstellung der Beförderungspapiere gemäß
Kapitel 5.4 ADR

Auswahl geeigneter zugelassener Fahrzeuge, Fahrzeuglenker und deren Ausrüstung, Verpackung usw. mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen gemäß den Kapiteln 5.1,5.2, 5.3, 6.1 8.1, 8.2 ADR (idgF).

 

Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) verpflichtet sich, nur Verpackungen und Versandein-heiten an den Auftragnehmer zu übergeben, die in keiner Weise beschädigt, deformiert, verschmutzt und mit keinen gefährlichen Anhaftungen oder Spuren gefährlicher Stoffe behaftet sind.

 

Die Verpackungen sowie deren Kennzeichnungen müssen den einschlägigen und in Kraft gesetzten nationalen und europäischen und internationalen Rechtsvorschriften entsprechen.

Zu den einschlägigen Rechtsvorschriften „Gefahrguttransport“, zählen insbesondere:

  1. das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), in der jeweils gültigen Fassung, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung
  2. das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. III Nr. 122/2006, Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage, in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
  3. das Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung
  4. Kapitel VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS-Übereinkommen) gemäß § 2 Abs. 1 Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz (SSEG), BGBl. Nr. 387/1996 mit nachstehenden Codes:
  5. a) International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),
  6. b) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),
  7. c) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),
  8. d) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),
  9. e) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und
  10. f) Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und

 

  1. Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit nachstehenden technischen Anweisungen:

 

  1. International Civil Aviation Organization – Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO – TI) Edition in der jeweils gültigen Fassung

 

  1. Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG (Österreich) in der jeweils gültigen Fassung

 

  1. Versand an die RO & RO Rohstoff GmbH:

 

In allen Versandpapieren müssen die Bestellnummer, die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, die Anschrift des Lieferanten, die Vertragsnummer und die Empfangsstelle angegeben werden.

 

Anlieferung durch den Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber):

 

Der Verkäufer garantiert, dass nur Spediteure, Güterbeförderer und Frachtführer für die Verladung (Abholung) eingesetzt werden, die über entsprechende Gewerbeberechtigungen, zugelassene, ausgerüstete und entsprechend versicherte Fahrzeuge, sowie geschultes und fachkundiges Lenkpersonal verfügen. Diese Verpflichtung trifft den Auftraggeber selbst oder die von ihm beauftragten Spediteure und deren Subunternehmer (Güterbeförderer).

 

Der Verkäufer garantiert, dass bei der auftragsgemäßen Verladung (der Abfälle) von gefährlichen Gütern im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR, nur Fahrzeuge und Beförderungseinheiten beladen werden, wenn diese dafür zugelassen, ausgerüstet und entsprechend versichert sind.

 

Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) bzw. seine beauftragten Spediteure garantieren, dass die vorgeschriebene Betriebs- und Verkehrssicherheit der Beförderungseinheiten (Fahrzeuge) – im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften – vor Antritt jeder Fahrtbeförderung überprüft werden.

 

Die Beteiligten (Verkäufer, Spediteure, Lenkpersonal usw.) im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR, haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.

 

Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) hat sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter, nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR und den gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, zur Beförderung zugelassen sind.

 

Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) hat dem Beförderer (Anlieferspediteur) in Bezug auf die gefährlichen Güter, die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern.

 

Die Reinigung der Fahrzeuge und Beförderungseinheiten vor der Beladung ist Sache des Verkäufers (Auftraggeber oder Abfallübergebers) bzw. des von diesem beauftragten Spediteurs. Reinigungen werden vom Auftragnehmer (Dienstleister) nicht durchgeführt.

 

Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) bzw. der von diesem beauftragte Spediteur hat dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Lenkpersonal vor Antritt der Fahrt (nach der Beladung) über die Besonderheiten der Ladung unterwiesen und informiert wird.

 

Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) bzw. der von diesem beauftragte Lieferant, garantiert, dass nur Lenkerpersonal eingesetzt wird, das über einen gültigen Gefahrgutlenkerausweis gemäß Kapitel 8.2 ADR verfügt, bzw. bei nicht kennzeichnungspflichtigen Gefahrgutbeförderungen (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR) gemäß Kapitel 1.3 ADR- aktuell unterwiesen ist.

 

Die Die RO & RO Rohstoff GmbH ist berechtigt bei Anlieferung (Übernahme), von jedem Lenker einen amtlichen Lichtbildausweis sowie einen Gefahrgutlenkerausweis iSd ADR zu verlangen und gegebenenfalls eine Ablichtung zu erstellen. Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) hat diesbezüglich seine zum Einsatz kommenden Spediteure / Güterbeförderer darüber zu informieren.

 

Gleichzeitig verpflichtet sich der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber), nur Spediteure und Beförderungsunternehmen einzusetzen, deren Personal (Lenker) der deutschen Sprache in Wort und Schrift hinreichend mächtig sind, sodass diese Lenker den Anweisungen des Auftragnehmers (Verlader) verstehen und auch umsetzen können (z. B. Anweisungen betreffend Ladungssicherung).

 

Jedes Lenkpersonal ist verpflichtet, bei Anlieferung – vor jeder Entladung sich im Büro des Auftragnehmers anzumelden und erst nach Aufforderung, Beladungen am entsprechend zugewiesenen Verladeort durchzuführen.

 

Es ist dem Lenkpersonal strikt verboten, ohne vorherige Anmeldung, die Betriebsanlage (das Firmengelände und die Betriebsgebäude) der RO & RO Rohstoff GmbH alleine zu betreten.

 

Auf dem gesamten Firmengelände sowie in den Gebäuden und Räumen der RO & RO Rohstoff GmbH ist das Fotografieren und Filmen verboten. Zuwiderhandlungen werden mit einem Zutrittsverbot belegt. Weitere Schritte bleiben vorbehalten.

 

Kommt es zu Un- und Zwischenfällen am Betriebsgelände oder in den Gebäuden (Betriebsanlage) der RO & RO Rohstoff GmbH, ausgelöst durch eigenmächtiges Betreten des Lenkpersonals, ohne vorherige Anmeldung (bzw. ohne Einweisung durch das Personal der RO & RO Rohstoff GmbH ) haftet der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber), bzw. der von diesem beauftragte Spediteur oder Güterbeförderer, sowie das verursachende Lenkpersonal für sämtliche Schäden und Ausfälle.

 

Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) hat diesbezüglich seine von ihm beauftragten Spediteure / Güterbeförderer und darüber zu informieren.

 

Transportschäden:

 

Für Transportschäden, die auf mangelhafte Verpackung seitens des Verkäufers (Auftraggeber oder Abfallübergebers), zurückzuführen sind, haftet der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber). Selbiges gilt für Folgeschäden.

 

Dokumente:

 

Ohne entsprechende Versandpapiere wird die Lieferung nicht als Auftragserfüllung betreffend Verladung übernommen bzw. weiter behandelt, sondern lagert auf Gefahr und Kosten des Verkäufers (Auftraggebers oder Abfallübergebers).

 

Ladungssicherung gemäß den Rechtsvorschriften und Normen:

 

Ladungssicherung ist Sache des vom Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) beauftragten Spediteurs. Die Fahrer (Lenker) der Spediteure müssen über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation verfügen, welche einen entsprechenden Ausbildungskurs zum Thema „Ladungssicherheit“ beinhaltet. Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) wird, wenn er einen Spediteur, Güterbeförderer oder Frachtführer einschaltet, nachweislich dafür sorgen, dass das Kraftfahrzeug (Beförderungseinheit) mit den notwendigen Ladungssicherungsmitteln, wie Antirutschmatten, Gurte, Keile, Ketten, etc. ausgerüstet ist, damit eine entsprechende Ladungssicherung durch den Fahrer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden kann. Das betrifft auch Maßnahmen zur Ladungssicherung bei loser Schüttung. Die Verantwortlichkeit für die Ladungssicherung liegt beim Lenker des Fahrzeuges.

 

Sicherheitsbestimmungen:

 

Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) versichert, dass weder er noch von ihm mit der Durchführung der Beförderung beauftragten Personen auf der Boykottliste der USA gelistet ist: SDN-Listen (Specially destinated nationals and blocked persons):

 

http://www.ustreas.gov/offices/enforcement/ofac/sdn/index.html

 

Der Verkäufer (Auftraggeber oder Abfallübergeber) verpflichtet sich, stets dafür Sorge zu tragen, dass er keine Abfälle, gefährlichen Abfälle oder Eisen- und Nichteisenmetallschrotte von Unternehmen übernimmt die auf der Boykottliste der USA gelistet sind, bzw. bei der Durchführung des Transportauftrages keine der auf der genannten Liste enthaltenden Personen oder Firmen beteiligt sind.

 

  1. Gewicht:

 

Sofern nicht anders vereinbart ist für die Abrechnung Empfangsgewicht und -befund gemäß Messprotokoll der Firma RO & RO Rohstoff GmbH maßgebend. Die Firma Die RO & RO Rohstoff GmbH garantiert, dass die Waage geeicht ist und den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

 

 

  1. Rechnungslegung, Zahlung:

 

Rechnungen sind nach ordnungsgemäßer Lieferung/Leistung unter Einhaltung der jeweils geltenden umsatzsteuerrechtlichen Formvorschriften unter Angabe der UID- Nummer an folgende Adresse zu senden:

 

Firma RO & RO Rohstoff GmbH (FN 563987v)

Auf den Rechnungen und Gutschriften muss unsere Bestellnummer sowie die UID-Nummer beider Firmen deutlich ersichtlich sein. Rechnungen ohne Bestellnummer senden wir an den Auftragnehmer zurück. In diesem Fall gilt die Rechnung bis zum Wiedereinlangen als nicht ausgestellt. Materialrechnungen müssen die Versandart aufzeigen. Leistungsrechnungen müssen Angaben über die der Rechnung zugrundeliegenden Leistungsnachweise enthalten.

 

Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung 30 Tage nach Erhalt, Richtigbefund von Ware und Rechnung netto. Wir behalten uns vor, bei der Begleichung der Rechnungen alle gesetzlichen zulässigen Aufrechnungsmöglichkeiten mit unseren Gegenforderungen in Anspruch zu nehmen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Auftragnehmers und auf das Recht auf Reklamation keinen Einfluss.

 

  1. Gewährleistung:

 

Alle Teile, die infolge von Material-, Anfertigungs- oder Konstruktionsfehlern unbrauchbar oder schadhaft werden, sind vom Verkäufer unverzüglich auf seine Kosten, mit allen gegebenenfalls entstehenden Nebenkosten zu ersetzen. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferer diesen Verpflichtungen säumig nachkommt, sind wir berechtigt, auf seine Kosten Ersatz zu beschaffen und entstandene Schäden zu beseitigen. Die Firma RO & RO Rohstoff GmbH verfügt über kein Labor. Es wird die Ware lediglich optisch geprüft. Die Firma RO & RO Rohstoff GmbH ist daher berechtigt, allfällige versteckte Mängel nach deren Auftreten unverzüglich zu rügen.

 

Sohin können versteckte Mängel auch später geltend gemacht werden. Auch dann, wenn die Ware bereits bezahlt, wurde ist die Firma Ro & Ro Rohstoff GmbH berechtigt, Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzan-sprüche geltend zu machen.

Bei Lieferung von Altmaterial ist Voraussetzung, dass die Ware auf Explosionsmaterial und explosionsver-dächtige Hohlkörper untersucht ist. Für Schäden, die durch Mitlieferung derartigen Materials entstehen, haftet in vollem Umfange der Verkäufer. Jeglicher Schrott muss frei von allen Bestandteilen sein, die für die Verhüttung schädlich sind.

Der Lieferant/Auftragnehmer haftet im Sinne des Produkthaftungsgesetzes und den Bestimmungen des ABGB und PHG uneingeschränkt für Schäden und Mängelfolgeschäden. Einschränkungen jeglicher Art, der dem Auftraggeber nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüchen, werden nicht anerkannt.

 

  1. Sistierungen:

    Der Verkäufer muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen können vom Käufer telefonisch oder schriftlich ausgesprochen werden.

In Beladung oder bereits unterwegs befindliche Partien sind dem Käufer sofort nach Bekanntgabe der Sistierung anzugeben.

 

  1. Schlussbestimmungen:

 

Andere Lieferbedingungen gelten nur insoweit, als sie mit unseren vorstehenden Bedingungen übereinstimmen, wobei in Zweifelsfällen unsere Bedingungen hinsichtlich des Wortlauts und der Auslegung maßgebend sind. Die Nichtbestätigung vorstehender Bedingungen ist gleichbedeutend mit ihrer Anerkennung.

 

AGB Firma RO & RO Rohstoff GmbH (FN 563987v) als Verkäufer

  1. Verbindlichkeit der Bedingungen:

 

Für alle Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bestimmungen sind für den Verkäufer (=Die RO & RO Rohstoff GmbH) nur dann verbindlich, sofern sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Dienstleistungen oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet keine Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

 

Der Geltung etwaiger Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit diese von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers abweichen.

 

Die Nichtbestätigung vorstehender Bedingungen ist gleichbedeutend mit ihrer Anerkennung.

 

  1. Angebot und Vertrag:

 

Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Änderungen oder die Aufhebung des Vertrags werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers wirksam.

 

  1. Lieferung:

 

Die Vertragsmengen sind grundsätzlich einzuhalten. Ist der Verkäufer nicht in der Lage den Liefertermin einzuhalten, hat er den Käufer sofort zu verständigen. Der Verkäufer ist zu einer Nachlieferung berechtigt. Im Falle höherer Gewalt hat der Verkäufer das Recht, ganz oder teilweise den Vertrag aufzuheben oder die Lieferung zu einer späteren Frist auszuführen, ohne dass dem Käufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen den Verkäufer zustehen.

 

Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, unbehinderten Verkehr auf den jeweiligen Verkehrswegen, Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle heranfahren und ohne Ver-zögerung entladen werden können. Verletzt der Käufer diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug und etwaigen Ansprüchen Dritter, ersatzpflichtig.

 

  1. Gewicht:

 

Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und -befund maßgebend.

 

Differenzen gegenüber dem vom Verkäufer deklarierten Gewicht werden nach den folgenden Bestimmungen berücksichtigt:

Gewichtsdifferenzen bis +/- 1 % der Liefermenge bleiben unberücksichtigt. Für darüber liegende Differenzen gilt das vom Käufer durch Wiegebescheinigung über Voll- und Leerverwiegung ermittelte Nettogewicht.

 

  1. Zahlung:

 

Üblicherweise sind folgende Zahlungskonditionen vereinbart:

 

80 % sind binnen drei Werktagen nach Erhalt der Ware netto, weitere 10 % binnen 10 Tagen nach Erhalt der Ware und der Restbetrag binnen 14 Tagen ab Erhalt der Ware netto, sohin ohne Skonto, zur Zahlung fällig.

 

Hingewiesen wird, dass nach derzeitiger Rechtslage die Steuerschuld im Sinne des § 19 Abs 1 d UStG und der darauf basierenden Verordnung übergeht.

 

  1. Aufrechnung:

 

Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen mit Forderungen der Firma Die RO & RO Rohstoff GmbH aufzurechnen, es sei denn, dass diese von der Firma RO & RO Rohstoff GmbH anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.

 

  1. Mängelrüge:

 

Der Werksbefund ist für die Mängelfeststellung sowie die Sorteneinstufung maßgebend. Mit der vollständigen Entladung gilt die Ware hinsichtlich aller erkennbaren Mängel als vertragsgemäß geliefert. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, spätestens aber Drei Wochen nach Empfang der Ware zu rügen. Der Beweis für den Umstand, dass der vom Käufer behauptete Mangel auf den Zeitpunkt der Übergabe zurückzuführen ist, trägt der Käufer. Schäden infolge von verdeckten Mängeln können nur bis zur Höhe des Gegenwerts für die fehlerhaft gelieferte Ware oder in Form von Ersatzlieferung gemacht werden.

 

Für Nutzmaterial werden keine Garantien übernommen und keine Zusicherung von Produkteigenschaften gemacht.

 

Bei berechtigten Mängeln wird Schadenersatz, insbesondere der Ersatz von Mangelfolgeschäden unter Ausschluss des entgangenen Gewinnes, seitens der Firma RO & RO Rohstoff GmbH geleistet. Die Firma RO & RO Rohstoff GmbH ist, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, nicht verpflichtet, entgangenen Gewinn zu ersetzen und wird dessen Ersatz ausschließen, es sei denn, dass die RO & RO Rohstoff GmbH ein grobes Verschulden trifft.

 

  1. Produkthaftung:

 

Die Firma RO & RO Rohstoff GmbH verfügt über eine entsprechende Betriebshaftpflicht-versicherung. Für jene Produkte im Sinne dieser AGB, bei welchen die Firma Die RO & RO Rohstoff GmbH   nicht Produzent bzw. Hersteller ist, wird nach Anzeige eines entsprechenden Mangels der Hersteller bzw. Produzent im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen namhaft gemacht.

 

  1. Preise:

 

Die von der Firma RO & RO Rohstoff GmbH genannten Preise sind, sofern nichts Ausdrückliches vermerkt ist, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen. Die Firma RO & RO Rohstoff GmbH ist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt bei Unternehmen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB geltend zu machen. In allen Fällen ist jedenfalls die Firma RO & RO Rohstoff GmbH berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Mahnspesen zu begehren.

 

  1. Höhere Gewalt:

 

Ereignisse höherer Gewalt, zu welchen unter anderem auch Epidemien, Streiks, größere Betriebsstörungen, Anfall von Ausschuss bei Liefergegenständen sowie alle Umstände gehören, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen berechtigen den Verkäufer, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten.

 

  1. Eigentumsvorbehalt:

 

Die von RO & RO Rohstoff GmbH gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

 

Kostenvoranschläge des Lieferanten/Auftragnehmers sind, wenn sie schriftlich vorliegen, verbindlich. Die Preise sind in Euro auszuweisen. Kostenvoranschläge werden seitens der Firma RO & RO Rohstoff GmbH, wenn nichts anderes vereinbart ist, kostenfrei erstellt.

 

AGB Firma RO & RO Rohstoff GmbH (FN 563987v) für alle Geschäftsfälle

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht:

 

Für alle Vertrags- und Rechtsangelegenheiten sei es Ein- und Verkauf inklusive die Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen, gilt ausschließlich das geltende Recht in Österreich, dies unter Ausschluss sämtlicher Kollisionsnormen und des UN Kaufrechtes.

Als Zuständigkeit vereinbaren die Vertragsparteien das für Marchtrenk sachlich zuständige Gericht (BG Wels oder LG Wels).

 

  1. Erfüllungsort:

 

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist, wenn nichts anderes vereinbart, Marchtrenk.

 

  1. Datenschutz:

 

Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Auftragsnehmers mittels elektronischer Daten-verarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.